AGB
1. Geltungsbereich, Rangfolge
Diese Geschäftsbedingungen (SB) der Firma Cloudfreunde GmbH, Maystraße 6,
01277 Dresden (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürlichen oder
juristischen Personen, welche Leistungen zur gewerblichen oder beruflichen
Verwendung erwerben.
Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Kunden,
unabhängig von den jeweiligen Leistungen, und auch für Auskünfte und Beratungen
gelten ausschließlich die nachfolgenden SB. Abweichende Bedingungen des Kunden
gelten nur, wenn und soweit der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Ein Schweigen des Auftragnehmers auf derartige abweichende Bedingungen gilt
insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen
Verträgen. Diese SB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen SB abweichenden Bedingungen des Kunden die
Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt und ausführt.
Die SB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn
nach diesen die Auftragsannahme oder Leistungserbringung als bedingungslose
Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist oder der Auftragsnehmer nach
Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Einkaufsbedingungen leistet, es sei denn,
es wurde ausdrücklich auf die Geltung der SB verzichtet. Der Ausschluss der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine
gesonderte Regelung enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme der SB
ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten
Rechtseinwand verzichtet.
Bei einem Vertragsschluss mit dem Kunden gelten die folgenden Regelungen in der
nachfolgenden genannten Rangfolge:
a) das Angebot mit den Leistungsbeschreibungen,
b) diese SB,
c) die Regelungen des BGB und HGB,
d) weitere gesetzliche Regelungen.
Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die
Leistungsverpflichtung auf die jeweils ausgehandelte konkrete Festlegung. Die zuerst
genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt
genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt.
Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren.
2. Auskünfte, Beratung
Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Leistungen durch den Auftragnehmer oder
dessen Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie
stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf Leistungen dar. Die hierbei
angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte der Leistungen anzusehen.
Der Auftragnehmer steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht
dafür ein, dass dessen Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet
sind.
Eine Beratungspflicht übernimmt der Auftragnehmer nur ausdrücklich kraft eines
schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrags.
Eine Garantie gilt nur dann als übernommen, wenn der Auftragnehmer schriftlich eine
Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.
3. Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder
anderweitig die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind im juristischen
Sinn Aufforderungen zu Bestellungen.
Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage nach Zugang
der Bestellung beim Auftragnehmer gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig
auch mit einer späteren Annahme durch den Auftragnehmer rechnen muss
(§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn
der Auftragnehmer die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (das heißt
auch per Telefax oder E-Mail) durch eine Auftragsbestätigung bestätigt. Die
Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene
Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch den
Auftragnehmer vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft
bleibt.
Bei einer Leistungserbringung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist
des Kunden kann die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers durch dessen Leistung
und Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung einer Lieferung maßgeblich ist. Der Kunde hat den Auftragnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf
etwaige besondere Anforderungen an dessen Leistungen hinzuweisen. Solche
Hinweise erweitern jedoch nicht die vertraglichen Verpflichtungen und die Haftung des
Auftragnehmers. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen ist der
Auftragnehmer lediglich verpflichtet, die bestellten Leistungen in der Bundesrepublik
Deutschland zu erbringen und Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland
verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht
allein in der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Lieferung einer nur der Gattung
nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernimmt
der Auftragnehmer nur kraft schriftlicher gesonderter Vereinbarung unter Verwendung
der Formulierung „übernimmt der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko …“
Verzögert sich die Abnahme von Leistungen oder Produkten oder deren Versand aus
einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach seiner Wahl sofortige
Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung
abzulehnen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die
Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Auftragnehmer muss hierin
nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen.
Im Fall des vorstehend geregelten Schadenersatzverlangens beträgt der zu leistende
Schadenersatz 20 % des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 20 % der
vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis einer anderen
Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien
vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen mit handelsüblichen Abweichungen in
Qualität, Abmessung, Gewicht oder Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als
vertragsgerecht.
4. Leistungserbringung
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
Der Kunde trägt die Erfolgs- und Projektverantwortung, soweit vertraglich nichts
anderes vereinbart ist. Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist der Auftragnehmer allein
gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Dessen Mitarbeiter werden nicht in
den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur gegenüber dem
Projektkoordinator des Auftragnehmers Vorgaben im Rahmen der vertraglichen
Vereinbarungen machen, nicht gegenüber einzelnen Mitarbeitern unmittelbar.
Der Auftragnehmer entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und behält sich
deren jederzeitigen Austausch vor. Der Auftragnehmer kann auch freie Mitarbeiter und
andere Unternehmen im Rahmen der Leistungserbringung einsetzen. Der Kunde hat
keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Die Art und
Weise der Leistungserbringung wird durch den Auftragnehmer bestimmt.
Ohne weitere vertragliche Vereinbarung ist Ort der Leistungserbringung der Sitz des
Unternehmens des Auftragnehmers.
Für die Verwertung der von IT-Systemen des Kunden kommenden Daten und für die
damit erzielten Ergebnisse bleibt allein der Kunde verantwortlich.
Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen des Auftragnehmers zu
gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen, es sei denn, dies ist
ausdrücklich vertraglich gestattet.
5. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
Verbindliche Liefertermine und Fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart
werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen (beispielsweise durch
Angaben wie „circa“ oder „etwa“) und Fristen bemüht sich der Auftragnehmer, diese
nach besten Kräften einzuhalten.
Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung
beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags
geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige
Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine
und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so
beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung
der Änderung durch den Auftragnehmer.
Gerät der Auftragnehmer in Leistungs- oder Lieferverzug, muss der Kunde ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen
Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur nach Maßgabe der Regelung
in Ziff. 14 (Haftung).
Wenn dem Kunden wegen Verzug des Auftragnehmers ein Schaden erwächst, so ist
er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Netto-
Vergütung für die im Verzug befindliche Leistung im Ganzen, aber höchstens 5 % der
Netto-Vergütung der Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß durch den Auftragnehmer geleistet wird. Ein weitergehender
Ersatz des Verzögerungsschadens durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns
seitens des Auftragnehmers, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben
oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Leistungsgarantie und bei einer gesetzlich
zwingenden Haftung.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers und grundsätzlich in
Euro netto, ausschließlich See- oder Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und,
soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zzgl. vom
Kunden zu tragender gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe, zzgl. etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in
andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland sowie zzgl. Zoll und anderer
Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Leistung.
Andere Zahlungsmethoden als Banküberweisung bedürfen gesonderter Vereinbarung
zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden; dies gilt insbesondere für die
Bezahlung mit Schecks und Wechseln.
Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeingangs
beim Auftragnehmer oder der Gutschrift auf dessen Konto bzw. auf dem Konto der
durch den Auftragnehmer spezifizierten Zahlstelle.
Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Zugang ohne Abzug zu
zahlen. Skonto wird nicht gewährt.
Sofern Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiträume durch den
Auftragnehmer erbracht werden, werden Stundensätze mit folgenden Zuschlägen
versehen: 50 % werktags, 100 % sonn- und feiertags.
Die Vergütung nach Aufwand erfolgt bei Leistungserbringung nach der gültigen
Preisliste des Auftragnehmers. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage
der beim Auftragnehmer üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Kunde kann den dort
getroffenen Festlegungen binnen 2 Wochen nach Zugang der Abrechnung in Textform
widersprechen. Nach Ablauf dieser 2 Wochen ohne Einwände des Kunden gelten die
Tätigkeitsnachweise als anerkannt.
Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom
Dienstsitz der Mitarbeiter des Auftragnehmers berechnet. Reisezeiten und –kosten
entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen
Einsatzort des Kunden bzw. verschiedenen Einsatzorten des Kunden.
Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten werden gem. der zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung gültigen Preisliste des Auftragnehmers vergütet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von
Materialherstellungskosten und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten,
Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch
Umweltauflagen und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerung und/oder
Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese
die Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen
unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung mehr als 4 Wochen liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist
ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der
vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten
Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung aufgehoben wird.
Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder
mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht
vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur
unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur
hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und
schließlich der Hauptforderung nach ihrem Alter verwendet. Der Kunde kann mit dem Auftragnehmer Dienstleistungskontingente vereinbaren.
Soweit sich aus der Preisliste des Auftragnehmers keine anderen Festlegungen
ergeben, gilt Folgendes:
§ Der Kunde hat die Wahl zwischen zwei Abrechnungssystemen für
Dienstleistungskontingente.
§ Beim ersten Modell wird ein Dienstleistungskontingent auf Stundenbasis pro
Monat vereinbart. Die Vertragspartner regeln im Einzelfall, wann und inwieweit
nicht genutzte Stunden aus dem jeweiligen monatlichen
Dienstleistungskontingent verfallen.
§ Bei dem zweiten Modell wird im Voraus ein Dienstleistungskontingent mit einem
vom Auftragnehmer bestimmten Rabatt käuflich erworben und bezahlt. Nach
dem Erwerb des Dienstleistungskontingents werden die erbrachten Leistungen
im Rahmen des vereinbarten Dienstleistungskontingents abgerechnet. Das
Dienstleistungskontingent muss innerhalb von zwölf Monaten nach
Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer vom Kunden ausgeschöpft
worden sein. Danach verfällt der nicht genutzte Teil des
Dienstleistungskontingents. Eine Auszahlung eines nicht in Anspruch
genommenen Kontingents ist nicht möglich, es sei denn, dass Nicht-
Inanspruchnehmen beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhalten des Auftragnehmers.
§ Die Verwendung von Kontingenten ist ausschließlich für den Bezug von
Dienstleistungen der Servicetechniker des Auftragnehmers außerhalb von
Projekten vorgesehen. Der Erwerb von Hardware oder Software ist mit den
Dienstleistungskontingenten nicht möglich. Rabattierte
Dienstleistungskontingente können nicht mit anderen rabattierten Produkten
und Leistungen kombiniert werden.
Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung des Auftragnehmers innerhalb
von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung
angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die
Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit
Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders
hinweisen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu unterstützen und in seiner
Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er dem Auftragnehmer insbesondere
notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang
auf seine IT-Infrastruktur ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass
fachkundiges Personal zur Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung steht.
Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nur unzureichend, so kann dies zu
Störungen in der Leistungserbringung des Auftragnehmers führen und berechtigt
diesen zur Zurückbehaltung seiner Leistungen, bis die Mitwirkungspflichten des
Kunden vollständig und mangelfrei erbracht sind.
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende
Leistungen durch den Auftragnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht
zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen
und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit,
Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen
gespeicherten und für die Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und
Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen
Maßnahmen in Abhängigkeit zu der Datensensitivität und zu den Datenmengen eine
sofortige und kurzfristige Wiederherstellung des Zustands von Systemen, Daten,
Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit,
Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses
ermöglichen. Die Maßnahmen umfassen aber mindestens die Herstellung und
Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien, von Programmen, Daten und
Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
Für die notwendige Archivierung, insbesondere nach den steuerlichen und
handelsrechtlichen Vorschriften, ist der Kunde allein verantwortlich.
Der Kunde hat dem Auftragnehmer Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter
Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und –analyse zweckdienlichen
Informationen in Textform innerhalb von 24 Stunden zu melden. Anzugeben sind dabei
insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die
Erscheinungsweise sowie die Auswirkung der Störung.
Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss
der Kunde, die vom Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen.
Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür
kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler,
Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der
Programmstruktur und Datenbankstrukturen zur urteilen und zu entscheiden.
Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit den IT-Systemen während der Zeit der
Leistungserbringung des Auftragnehmers einzustellen.
Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den
Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist
berechtigt, juristische Erklärungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
des Auftragnehmers abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm
benannten Ansprechpartner dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistung
notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und
kostenfrei zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren
Aktualisierung. Der Auftragnehmer darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser
Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer er erkennt diese als
offensichtlich unvollständig und unrichtig.
Der Kunde wird alle dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Informationen und
Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust
rekonstruiert werden können.
Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsmäßige Nutzung von Software
sichergestellt wird und ein unberechtigter Zugriff Dritter auf die Software nicht erfolgen
kann.
Der Kunde teilt dem Auftragnehmer jede Veränderung bei den Mitarbeitern und Usern
mit, die dessen Leistungserbringung betreffen und für diese Leistungserbringung von
Bedeutung sind. Die durch die Veränderung entstehenden Mehrkosten werden vom
Kunden übernommen.
Der Kunde stellt sicher, dass es durch die Nutzung und Speicherung von privaten
Daten, beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, auf den vom Auftragnehmer
betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für den Auftragnehmer kommt.
Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen
gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden, wird der Kunde diesen von allen
Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. Entstehen dem Auftragnehmer Schäden
durch eine Nichtbeachtung des Vorgenannten, sind diese ebenfalls im vollen Umfang
vom Kunden zu ersetzen.
Der Kunde ist für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit
Software durch den Auftragnehmer bereitgestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den
Kunden erfolgen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, entsprechende Erklärungen
im Auftrage des Kunden abzugeben.
Wenn der Auftragnehmer die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software
gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung der Leistungserbringung herauszugeben
und/oder an den Auftragnehmer zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen
Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder
Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch den Auftragnehmer
ermöglichen.
Der Kunde räumt dem Auftragnehmer sowie der ADN und Microsoft das Recht ein,
Audits durchzuführen. Dieses Auditrecht ermöglicht es, zu überprüfen, ob die
Nutzungsbestimmungen aus den Produktbestimmungen und den jeweiligen
Produktbeschreibungen, sowie die Bestimmungen des Microsoft Cloud Vertrages
eingehalten werden. Cloudfreunde kann ein entsprechendes Audit auch durch einen
Dritten, insbesondere Microsoft durchführen lassen. Voraussetzung für eine
Auditierung durch einen Dritten ist, dass dieser sich in angemessenem Umfang
gegenüber dem Reseller zur Vertraulichkeit verpflichtet oder entsprechend zur
Berufsverschwiegenheit gesetzlich verpflichtet ist.
Wenn der Kunde Dritte mit Änderungen an Leistungen des Auftragnehmers beauftragt
und dies nicht mit dem Auftragnehmer abgestimmt hat, ist der Kunde allein für
Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und trägt die beim
Auftragnehmer entstehenden Mehraufwände.
Der Kunde wird Leistungen des Auftragnehmers so einsetzen, dass die
Datensicherheit und der Datenfluss in dessen Kommunikationsnetz nicht nachteilig
beeinträchtigt werden. Gefährden vom Kunden installierte Programme, Skripte oder
Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die
Sicherheit und Integrität anderer IT-Systeme, so kann der Auftragnehmer unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung des ITSystems
an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum des Auftragnehmers
ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen. In diesem Fall
wird eine Meldung an den Kunden übermittelt. Eine neue Anbindung kann erst dann
erfolgen, wenn die vorgenannten Komplikationen behoben worden sind. Der
Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Schäden, die durch die Einschaltung der
Anbindung aus diesem Grund erfolgen.
Für die Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich, um auf Leistungen des
Auftragnehmers zuzugreifen.
Soweit das Vertragsverhältnis oder Teile des Verhältnisses enden, wird der Kunde
Softwareagenten und vom Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung gestellte
Software löschen. Die Verbindung zum Rechenzentrum wird vom Kunden unverzüglich beendet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Daten, die
durch die Nutzung von Agenten oder Software, die der Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt hat, entstanden sind.
Der Kunde wird auf dem durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten
Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte
Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm
gewählte Internetadresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden
können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzen.
Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte
oder ähnliches zum Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des
Auftragnehmers die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des
Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt den
Auftragnehmer von jeglichen von ihm zu vertretenen Inanspruchnahmen durch Dritte
einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
Im Fall eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die
vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich
unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auf Unterlassen der
vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über
das Internet ist dieser berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten
Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder
teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Er wird den Kunden über
diese Maßnahme unverzüglich informieren.
Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte oder
ähnliches den Betrieb des Servers des Auftragnehmers oder dessen
Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf dessen Servern
abgelegter Daten, so kann der Auftragnehmer diese Programme, Skripte etc.
deaktivieren und deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder
Beeinträchtigung dies erfordert, ist er auch berechtigt, die Anbindung der auf dem
Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird
den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz oder für den Kunden
bestimmte Leistungen erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares
Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch zweimal jährlich, zu ändern und hierbei kein bereits zuvor
genutztes Passwort zu nutzen. Das Passwort muss eine Mindestlänge von acht
Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein
Sonderzeichen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen
weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz oder auf Leistungen des Auftragnehmers Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal infolge
unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den Speicherplatz oder die Leistungen
des Auftragnehmers zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber
informiert. Er erhält dann vom Auftragnehmer ein neues Passwort zugeteilt. Der
Auftragnehmer ist diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die
Benutzerkennung neu zu vergeben.
Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte
können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem
Auftragnehmer das Recht ein, die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte bei
Abfrage über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu
vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung
vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung
personenbezogener Daten durch ihn den datenschutzrechtlichen Anforderungen
genügen.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an einer Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den
Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich den
Auftragnehmer schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den
Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem
Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-
Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für den Auftragnehmer.
Der Kunde tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherung dessen
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des
Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
9. Laufzeit
Soweit keine gesonderten Regelungen zwischen dem Kunden und dem
Auftragnehmer vereinbart wurden, wird ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis zum
Inhalt hat, unbefristet geschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann ein unbefristeter
Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
10. Installation
Hard- und Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers werden
nach Aufwand berechnet. Die Vergütung richtet sich nach der aktuellen Preisliste des
Auftragnehmers.
Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine
Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert,
soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die
Bedienungsanleitung und die lnstallationsanleitung können dem Kunden nach Wahl
des Auftragnehmers elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass
dies für den Kunden unzumutbar ist.
Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Version einer Standardsoftware. Folgeversionen sind
nicht Vertragsgegenstand.
11. Werkvertragliche Leistungen
Werkvertragliche Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle
der produktiven Nutzung von werkvertraglichen Leistungen durch den Kunden gilt dies
als Abnahme. In einem solchen Fall bedarf es keiner schriftlichen ausdrücklichen
Abnahme mehr.
12. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Die Regelungen nach § 377 HGB gelten auch für werkvertragliche Leistungen.
Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den
Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, nach erfolgter Leistungserbringung
oder nach Abnahme.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen fahrlässigen
Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB
(Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer
etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers
einzuholen.
Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird dieser die
Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern
oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den
Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die durch den
Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als den
Leistungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit,
als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des
Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der
vorstehende Absatz entsprechend.
13. Höhere Gewalt
Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die
Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistung Leistungen seiner
Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor
Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus
seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig
oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit
einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig
schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist
und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und
Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse,
unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Feuer, Wasser und
Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver
Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind,
gleich.
Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem.
Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach
fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden,
insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten
Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem
Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
14. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht,
insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder
Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzungen von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
Der Haftungsausschluss gem. Abs. 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet
wird, sowie:
§ für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
§ für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche
Vertragspflichten“ sind solche Pflichten, die vertragswesentliche
Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt
und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
§ im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch
gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
§ im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
§ soweit der Auftragnehmer die Garantie für die Beschaffenheit oder das
Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne
des § 276 BGB übernommen hat;
§ bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich
zwingenden Haftungstatbeständen.
Im Falle, dass dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte
Fahrlässigkeit zur Last fallen und kein Fall des vorstehenden Abs. 2, dort 4, 5, 6
Spiegelstrich vorliegt, haftet der Auftragnehmer auch bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall
begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des Jahresentgelts. Dies gilt nicht,
wenn ihm Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen
der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die
auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder
der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen
gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 und dem
nachfolgenden Abs. 6 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe des
Auftragnehmers, seiner leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen sowie seinen Subunternehmern.
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung
von Leib, Leben und Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer
deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder
Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass
gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
15. Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten
Vergütung das Recht ein, die vertraglich vereinbarte Leistung in dem im Vertrag
festgelegten Umfang einzusetzen. Dem Kunden wird ein einfaches, nicht
ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer
eingeräumt, das sich auf den jeweiligen Vertragszweck und die vom Kunden
erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz
für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Leistung ist
nicht gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich im Vertrag erlaubt ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz
vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen.
Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur
vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell
Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden, sind diese stets nur vorläufig und
durch den Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt.
Der Auftragnehmer kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht
unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor
unberechtigter Nutzung verstößt. Er hat dem Kunden vorher eine angemessene
Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf
rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.
Der Kunde hat ihm die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf in Textform zu
bestätigen.
Soweit Software von Dritten eingesetzt wird, gelten die Lizenzbedingungen des
jeweiligen Softwareherstellers oder Dritten. Eine Änderung der Lizenzbedingungen
Dritter erfolgt durch die SB nicht und ist nicht beabsichtigt.
Die Lizenzbedingungen Dritter sowie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen der
Softwarehersteller oder der Dritten gelten ausschließlich für die Leistung und die
Software Dritter, in diesem Fall vorrangig vor den SB. Der Kunde erhält die Software
Dritter oder Leistungen Dritter entsprechend der veröffentlichten
Leistungsbeschreibung des jeweiligen Herstellers für die Software.
Für die Nutzung von Software müssen die vom Auftragnehmer oder vom
Softwarehersteller veröffentlichten Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein.
Andernfalls ist eine fehlerfreie Nutzung der Software nicht möglich. Dies unabhängig
davon, ob auf die Lizenzbedingungen und Hinweise zu den Systemvoraussetzungen
ausdrücklich Bezug genommen wird oder ob diese den Vertragsunterlagen beigefügt
sind.
Wir, der Auftragnehmer, weisen Sie, den Auftraggeber, ausdrücklich darauf hin, dass
vor Abschluss eines Abonnements die Geltung der Produktbestimmungen und der
Abschluss des Microsoft Cloud-Vertrages zu beachten sind. Es ist uns wichtig, dass
Sie als unser Auftraggeber mit den Inhalten dieser Bestimmungen und des Vertrages
einverstanden sind, bevor Sie ein Abonnement bestellen. Bitte beachten Sie zudem,
dass im Falle von Änderungen in den Produktbestimmungen oder im Microsoft Cloud-
Vertrag, wir bei der Verlängerung Ihres Abonnements erneut Ihre Zustimmung zu
diesen geänderten Bedingungen einholen werden.
16. Datenschutz, Schutz von Betriebsgeheimnissen
Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz
einzuhalten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers vor
unberechtigtem Zugriff ausreichend und im erforderlichen Umfang zu schützen.
Der Kunde bestätigt hiermit gegenüber dem Auftragnehmer, dass die Verarbeitung
personenbezogener Daten über die Onlinedienste nur unter Einhaltung aller
einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Der Auftraggeber ist in
diesem Kontext als verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DS-GVO zu
betrachten. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere dazu, dass die
Datenverarbeitung im Rahmen der Onlinedienste durch Microsoft gemäß den
Kommentiert [RC1]: Hi @Paul Obendorf
Cloudfreunde Paul, habe die Punkte eingeführt.
Datenschutzbestimmungen erfolgt, die in den relevanten Produktbeschreibungen,
Vertragsbedingungen und der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung von
Microsoft festgelegt sind. Sollten abweichende oder ergänzende
Datenschutzvereinbarungen notwendig sein, sind diese direkt zwischen dem
Auftraggeber und Microsoft zu treffen.
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte
Kommunikation, z. B. per E-Mail, mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der
Kommunikation werden beide Vertragspartner daher keine Ansprüche geltend
machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind. Davon
ausgenommen sind die Fälle, in denen zuvor eine Verschlüsselung zwischen den
Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart worden ist.
17. Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für sämtliche Leistungsverpflichtungen Dritte als
Subunternehmer zu beauftragen und/oder in die Leistungserbringung einzubinden. Er
trägt dafür Sorge, dass dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.
Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag
erfüllen zu lassen.
18. Fernwartung
Der Auftragnehmer führt die Fernwartung ausschließlich im Rahmen der getroffenen
Vereinbarungen nach Weisungen des Kunden durch. Daten, die dem Auftragnehmer
im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bekannt werden, werden nur für Zwecke
der Fernwartung genutzt. Soweit möglich, erfolgt die Fernwartung am Bildschirm ohne
gleichzeitige Speicherung.
Der Auftragnehmer verwendet, soweit technisch möglich, ein sicheres
Identifizierungsverfahren. Der Beginn der Fernwartung wird grundsätzlich telefonisch
angekündigt, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der
Fernwartung zu verfolgen.
Der Kunde hat das Recht, die Fernwartung zu unterbrechen, insbesondere wenn er
den Eindruck gewinnt, dass unbefugt auf Daten zugegriffen wird. In diesem Fall hat
der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich und umfassend zu informieren.
Mehraufwände und Schäden, die aufgrund der kundenseitigen Unterbrechung der
Fernwartung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
Werden zum Zwecke der Fernwartung Unterbrechungen von Programmabläufen erforderlich, so informieren der Auftragnehmer hierzu vorab den Kunden, soweit dies
technisch möglich ist.
19. Auftragsverarbeitung
Die Vertragsparteien schließen einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
20. Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede
selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher
Form (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle rechtlichen Auseinandersetzungen aus diesem
Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Leistungserbringung ist
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise
unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen
Regelungen.
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen
Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise
unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die
Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Regelungen – für einen Vertragspartner eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige
Lücke ergibt.
Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel
grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit
§ 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
Die Vertragspartner werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen
betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis
310 BGB unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder
ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem
rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren
Bestimmung und den Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB
(Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer
Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder
Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten
kommenden rechtlichen zulässigen Maß zu vereinbaren.